Wer sein Wohnhaus oder seine Wohnung vermieten möchte, ist gesetzlich dazu verpflichtet einen sogenannten Energieausweis anfertigen zu lassen.Wer den Energieausweis ausstellen darf und wann er benötigt wird, ist in der Energiesparverordnung (EnEV) geregelt. Der Energieausweis ist Pflicht, wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung verkaufen, neu vermieten oder verpachten möchten. Liegt der Energieausweis bei Erstellung des Exposés noch nicht vor, dürfen Sie diese Angabe weglassen oder mitteilen wenn dieser in Arbeit ist. Spätestens jedoch bei der Besichtigung müssen Sie dem Interessenten zumindest eine Kopie des Energieausweises vorweisen und bei Vertragsabschluss aushändigen. Bei Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Hierfür haftet der Hauseigentümer.
Es gibt zwei Varianten einen Energieausweis anfertigen zu lassen. Es gibt einen Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis. Bei einem Bedarfsausweis wird der Energiebedarf des Gebäudes durch einen ortsansässigen Energieberater in der Regel vor Ort analysiert und anschließend berechnet. Der Verbrauchsausweis informiert über den Energieverbrauch der Bewohner in den letzten drei Jahren. Dazu werden die Abrechnungen der letzten drei Jahre von den Energiezulieferer benönötigt.
Das Aussagekräftigste eines Energieausweises ist die Farbskala. Um so grüner der Balken, desto effizienter ist der Wert. Die Effizienzklassen sind in neun Klassen unterteilt. Diese sind von A+ grüner Bereich über D gelber Bereich bis H roter Bereich. Der wichtigste Wert des Energieausweises für einen Hausbesitzer oder einen Mieter ist der Endenergiebedarf beim Bedarfsausweis oder Endenergieverbrauch beim Verbrauchsausweis. Dieser Wert gibt an, wie viele Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr das Gebäude für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung benötigt.
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